SOM – Verfahren zum Schutz von Kindern im Rezydent Resort in Swinemünde Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Vereinten Nationen zu Wirtschaft und Menschenrechten sowie der wichtigen Rolle von Unternehmen beim Schutz der Rechte von Kindern – insbesondere ihres Rechts auf Würde und Schutz vor jeglicher Form von Gewalt – führt das Rezydent Resort dieses Dokument als Richtlinie für Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sowie zur Prävention solcher Risiken ein. Die Kinderschutzpolitik wird im Objekt gemäß den folgenden Grundsätzen umgesetzt:
  1. Das Rezydent Resort führt seine Tätigkeit unter größtmöglicher Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Kindern als besonders schutzbedürftiger Personen.
  2. Das Rezydent Resort erkennt seine Rolle als sozial verantwortliches Unternehmen an und fördert gesellschaftlich wünschenswerte Verhaltensweisen.
  3. Das Rezydent Resort betont die rechtliche und gesellschaftliche Pflicht, jeden Verdacht auf eine Straftat zum Nachteil eines Kindes den Strafverfolgungsbehörden zu melden, und verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu schulen.
  4. Das Rezydent Resort verpflichtet sich, sein Personal über Anzeichen möglicher Kindeswohlgefährdung sowie über angemessene und schnelle Reaktionsmaßnahmen zu schulen.
  5. Ein wesentliches Element der Prävention ist die Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zu der erwachsenen Begleitperson. Das Personal unternimmt alle erforderlichen Schritte zur Feststellung dieser Beziehung.
Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
  1. Wenn möglich, ist stets die Identität des Kindes sowie seine Beziehung zur begleitenden erwachsenen Person festzustellen.
  2. In ungewöhnlichen und/oder verdächtigen Situationen ist diese Identifizierung durch das Rezeptionspersonal verpflichtend durchzuführen.
  3. Zur Feststellung der Identität des Kindes und seiner Beziehung zur begleitenden Person sind folgende Schritte einzuleiten:
a. Nachfrage nach der Identität des Kindes sowie der Beziehung zur begleitenden Person. Es kann ein Ausweisdokument des Kindes oder ein Dokument verlangt werden, das die Betreuung durch die erwachsene Person bestätigt. Falls kein Dokument vorliegt, können die Daten des Kindes (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer) erfragt werden. b. Liegen keine Dokumente vor, die die Verwandtschaft belegen, sind sowohl die erwachsene Person als auch das Kind zur Beziehung zu befragen. c. Ist die erwachsene Person weder Elternteil noch gesetzlicher Vertreter, ist zu erfragen, ob eine schriftliche Zustimmung der Eltern vorliegt. d. Liegt keine Zustimmung vor, ist die Telefonnummer der Eltern einzuholen, um deren Einverständnis zu bestätigen.
  1. Bei Verweigerung der Mitwirkung ist zu erklären, dass diese Maßnahmen dem Schutz von Kindern dienen und in Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen entwickelt wurden.
  2. Nach positiver Klärung ist für die Kooperation zu danken und erneut auf den Zweck der Maßnahme hinzuweisen.
  3. Bleiben Zweifel bestehen, ist diskret der Vorgesetzte sowie ggf. das Sicherheitspersonal zu informieren.
  4. Ab dem Zeitpunkt des Verdachts sind das Kind und die erwachsene Person unter ständiger Beobachtung zu halten.
  5. Der Vorgesetzte entscheidet über die Benachrichtigung der Polizei oder führt ein weiteres Gespräch zur Klärung.
  6. Bestätigt sich der Verdacht, wird die Polizei informiert und das entsprechende Verfahren eingeleitet.
  7. Mitarbeitende anderer Abteilungen sind verpflichtet, verdächtige Situationen unverzüglich zu melden.
  8. Der Vorgesetzte bewertet die Situation und entscheidet über weitere Maßnahmen.
Verfahren bei bestätigtem Verdacht auf Kindesmisshandlung
  1. Bei begründetem Verdacht ist unverzüglich die Polizei unter der Notrufnummer 112 zu verständigen und der Sachverhalt zu schildern.
  2. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn:
a. das Kind von Misshandlung berichtet, b. Misshandlung beobachtet wurde, c. sichtbare Anzeichen vorliegen oder andere Umstände auf Misshandlung hindeuten.
  1. Es ist sicherzustellen, dass das Kind und die verdächtige Person das Objekt nicht verlassen.
  2. In begründeten Fällen kann eine vorläufige Festhaltung erfolgen, bis die Polizei eintrifft.
  3. Das Kind ist jederzeit zu schützen und zu betreuen.
  4. Bei Verdacht auf Straftaten mit biologischen Spuren ist darauf zu achten, dass keine Spuren beseitigt werden.
  5. Beweismaterial ist zu sichern und den Behörden zu übergeben.
  6. Der Vorfall ist zu dokumentieren.
Beschäftigung von Personal im Umgang mit Kindern
  1. Alle Personen, die mit Kindern arbeiten, müssen für diese sicher sein und dürfen keine Straftaten gegen Kinder begangen haben.
  2. Vor der Einstellung ist eine Überprüfung im Register für Sexualstraftäter durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen.
  3. Alle Mitarbeitenden müssen eine Erklärung über Straffreiheit und laufende Verfahren im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder abgeben.